AGB

Allgemeine Geschäfts- und Reisevertragsbedingungen

Reisevertragsbedingungen der Firma GLOBETROTTER SELECT GmbH & Co. KG, im fortlaufenden Text GLOBETROTTER SELECT genannt.

AGB bei Vertragsschluss seit 1.7.2018 (alle Paragrafenangaben beziehen sich auf § § 651 a ff. in der mit dem 1.7.2018 in Kraft tretenden Gesetzesfassung)

Vorab: Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Kunden zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-)Bestellung durch den Kunden als Verbraucher geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, vgl. z.B. Ziffern 6.5, 7 und 9. dieser Bedingungen. Die Angaben zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren finden Sie in Ziffer 15.2. dieser Bedingungen.

Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Reisedurchführung und Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO finden Sie unter den am Ende der Reisebedingungen bei Ziffer 16 angegebenen Kontaktdaten. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Weitere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Homepage unter “ Datenschutz“.

 

1. Vorbemerkung zum Charakter der Reise /Abschluss des Reisevertrages / Ausführendes Luftfahrtunternehmen

1.1 Die von GLOBETROTTER SELECT angebotenen Reisen sind teils Fernreisen im herkömmlichen Sinn, teils Abenteuerreisen im Pionier- und Expeditionsstil, teilweise in Gebiete ohne jegliche touristische Infrastruktur. Berücksichtigen Sie den jeweiligen besonderen Charakter der Reise.

1.2 GLOBETROTTER SELECT erstellt bei oder nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung, die die wesentlichen Inhalte des geschlossenen Vertrages wiedergibt.

1.3 Ein Vertragsschluss kommt nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem völlig deckungsgleiche Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme dieses Angebots) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. Bloße Interessensbekundungen beider Seiten stellen noch kein Angebot dar, sondern sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Ein Angebot kann befristet werden, ansonsten kann es nur innerhalb des üblichen Zeitraums, der hier ohne Hinzutreten besonderer Umstände bei 10 Tagen liegt, angenommen werden. Eine verspätete Annahme stellt ein neues Angebot dar, sodass die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen wechseln können. Geht das Angebot vom Kunden aus, so ist dieser bis zur Annahme durch GLOBETROTTER SELECT, jedoch längstens 10 Tage ab Zugang der Anmeldung bei dieser gebunden.

1.4 Die EU-Verordnung Nummer 2111 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

2. Sonderfall Vermittlung fremder Leistungen / Haftungsbeschränkung bei Vermittlung

2.1 Vermittelt GLOBETROTTER SELECT ausdrücklich in fremdem Namen Pauschalreisen anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen, z. B. Flüge, Hotelzimmer, Mietwagen, etc. so schuldet GLOBETROTTER SELECT vorbehaltlich des § 651 v Abs. 3 BGB nur ordnungsgemäße Vermittlung, soweit einschlägig unter Einschluss von Informationspflichten nach §§ 651 v oder w BGB, nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertragspartners.

2.2 Soweit GLOBETROTTER SELECT Pauschalreisen oder fremde Leistungen nur vermittelt, gilt folgendes:

die Haftung von GLOBETROTTER SELECT für fehlerhafte Vermittlung wird auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651 x, des § 651 v Abs. 3 oder des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt.

3. Bezahlung / Sicherungsschein

3.1 Sämtliche Zahlungen auf den Reisepreis sind erst nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Den Sicherungsschein (vgl. § 651 r BGB bzw. das vor Vertragsschluss übergebene Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden) sendet GLOBETROTTER SELECT dem Kunden gemeinsam mit der schriftlichen Reisebestätigung zu. Nach Erhalt dieser Unterlagen ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Im Hinblick darauf, dass einige Leistungsträger vor Ort sehr hohe Depositzahlungen fordern, kann im Einzelfall eine hiervon abweichende höhere Anzahlung im Reisevertrag vereinbart werden.

Die Restzahlung wird 29 Tage vor Reisebeginn fällig, muss also zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto gutgeschrieben sein.

4. Leistungen und Leistungsänderungen

4.1 Die von GLOBETROTTER SELECT angebotenen Reisen sind naturnah und individuell konzipiert, sie führen teilweise in Gebiete ohne jegliche touristische Infrastruktur. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes aus der Reisebestätigung und der dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung von GLOBETROTTER SELECT. Neben den vertraglichen Leistungen schuldet GLOBETROTTER SELECT Ihnen angemessene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern Sie während der Reise in Schwierigkeiten geraten.

4.2 Soweit nach Vertragsschluss ändernde oder ergänzende Abreden zu beschriebenen Leistungen erfolgen, sollten solche Abreden aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

4.3 Kurzfristige Änderungen von Einzelheiten der Reise (z.B. von Flugzeiten, Tourverläufen oder Unterbringungen) werden gelegentlich nach Vertragsschluss notwendig und lassen sich nicht immer vermeiden. In einem solchen Fall bleiben eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen oder mangelhafter geänderter Leistungen unberührt

5. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung

Die Ausschreibung kann nur die zum Druck- bzw. Zeitpunkt der Aktualisierung feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Änderungen des Angebotes bleiben daher bis zu unserer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung vorbehalten.

6. Preisänderungen

6.1 GLOBETROTTER SELECT behält sich vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

– Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger

– oder einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Hafen- oder Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren) ergibt.

Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises analog der folgenden Ziffer 6.2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben bezeichneten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für GLOBETROTTER SELECT führt. Soweit dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigung- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

6.2 Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer 6.1. genannten Preisbestandteile der gebuchten Reise entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe als Einheit betreffen, werden sie zunächst auf die einzelnen Reisenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. GLOBETROTTER SELECT ist verpflichtet, auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu belegen.

6.3 GLOBETROTTER SELECT muss den Kunden über eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.

6.4 Bis zu 8 % wird die Preiserhöhung bei Einhaltung der obigen Voraussetzungen durch die Erklärung wirksam. Erhöht sich der Reisepreis nach den obigen Ziffern um mehr als 8 %, so muss GLOBETROTTER SELECT den Kunden (ebenfalls spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn) mit der Mitteilung auffordern, innerhalb angemessener Frist die Preiserhöhung (Angebot) anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fristlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis zurück. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr.7 BGB).

7. Rücktritt durch den Kunden / Umbuchungen / Ersatzteilnehmer

7.1 Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann kann der Kunde vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ein solches Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht auch unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.4 Satz zwei (Preiserhöhung über 8 %) oder bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung.

7.2 Auch abgesehen von den in Ziffer 7.1 behandelten Fällen kann der Kunde vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. GLOBETROTTER SELECT hat dann jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651 h Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB), die Höhe der geforderten Entschädigung muss auf Verlangen des Kunden begründet werden. Da je nach gebuchten Leistungen der Reise im Einzelfall hohe Entschädigungsbeträge entstehen können, weisen wir in diesem Zusammenhang auf Ziffer 14 dieser Bedingungen hin.

7.3 Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen nimmt GLOBETROTTER SELECT grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag gegen die vorstehend genannte Entschädigung und Neubuchung entgegen.

7.4 In allen Fällen des Rücktritts verliert GLOBETROTTER SELECT den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.

7.5 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. GLOBETROTTER SELECT kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen GLOBETROTTER SELECT als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.

8. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden, von GLOBETROTTER SELECT nicht zu vertretenden

Gründen nicht in Anspruch, so wird sich GLOBETROTTER SELECT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um geringfügige Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Einseitige Vertragsbeendigung durch GLOBETROTTER SELECT / Mindestteilnehmerzahl

9.1 Ist GLOBETROTTER SELECT aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl. Ziffer 7.1.) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann GLOBETROTTER SELECT unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären.

9.2 GLOBETROTTER SELECT kann im Fall des Nichterreichens einer vertraglich festgelegten Mindestteilnehmerzahl spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

9.3 In den vorgenannten Fällen verliert GLOBETROTTER SELECT den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück.

10. Reiseausschluss wegen besonderer Umstände

GLOBETROTTER SELECT kann vor Reiseantritt und während der Reise aus wichtigem Grund den Kunden von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise ausschließen, soweit die Teilnahme des Kunden an der Reise für GLOBETROTTER SELECT aus Gründen aus der Sphäre des Kunden unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Reiseleiter/örtliche Vertretungen sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt. Die sonstigen Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

11.1 Ein Reisemangel ist unverzüglich anzuzeigen (siehe auch 11.5). Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind an unsere örtliche Vertretung/Reiseleitung zu richten (Name und Anschrift finden sich in den Reiseunterlagen). Soweit möglich und zumutbar sind sie an GLOBETROTTER SELECT (Anschrift am Ende der Bedingungen) zu richten.

11.2 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde von GLOBETROTTER SELECT Abhilfe verlangen. GLOBETROTTER SELECT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

11.3 Leistet GLOBETROTTER SELECT nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, ohne hierzu nach Ziffer 11.2. berechtigt zu sein, so kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn GLOBETROTTER SELECT Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.4 Ist GLOBETROTTER SELECT zwar nach Ziffer 11.2 berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, betrifft der Reisemangel jedoch einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, so muss GLOBETROTTER SELECT angemessene Ersatzleistungen gewähren. Wenn durch diese keine gleichwertige Beschaffenheit der Reise erzielt wird, muss GLOBETROTTER SELECT eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) nach Ziffer 11.5. gewähren. Sind die Ersatzleistungen den ursprünglich geschuldeten dabei nicht vergleichbar oder ist die angebotene Minderung nicht angemessen, kann der Kunde die Ersatzleistung ablehnen. In diesem Fall oder wenn GLOBETROTTER SELECT außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, richten sich die weiteren Rechtsfolgen auch ohne Kündigungsausspruch (Ziffer 9.6.) nach § 651 l Abs. 2 und 3 BGB.

11.5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde, soweit nicht die Abhilfe durch eine schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige vereitelt wurde (dies führt zum Entfallen entsprechender Ansprüche), einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels in Fällen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus § § 651 k Abs. 4 u.5.

11.6 Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Zuvor müssen er eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe von GLOBETROTTER SELECT verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wurde berechtigt gekündigt, so ist GLOBETROTTER SELECT verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung umfasste, unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen GLOBETROTTER SELECT zur Last. Hinsichtlich bereits erbrachter und nach Kündigung noch notwendig erbrachter Reiseleistungen behalten wir den Anspruch auf den (anteiligen) Reisepreis, Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben jedoch unberührt (zu Beschränkungen der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche siehe Ziffer 11.5 Satz zwei). Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von GLOBETROTTER SELECT auf den darauf entfallenden vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten.

12. Haftungsbeschränkungen für GLOBETROTTER SELECT als Reiseveranstalter

12.1. Die Haftung von GLOBETROTTER SELECT gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

12.2. Die Haftung von GLOBETROTTER SELECT gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Reisenden beschränkt. Bis 4100 € pro Teilnehmer haftet GLOBETROTTER SELECT jedoch unbeschränkt.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Die Information über solche Bestimmungen durch uns vor und bei Vertragsschluss bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, geht GLOBETROTTER SELECT davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes hat, bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. Doppelte Staatsbürgerschaft bitten wir um Mitteilung.

13.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. GLOBETROTTER SELECT wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Kunden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Es empfiehlt sich jedoch, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.

13.3 Der Reiseteilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

14. Versicherungen

Es empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung Kosten einer Unterstützung und erforderlicher Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod. Versicherungsangebote der HanseMerkur gehen Ihnen mit der Reisebestätigung zu.

15. Verjährung, außergerichtliche Streitbeilegung

15.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15.2 GLOBETROTTER SELECT ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und behält sich die Entscheidung über die Teilnahme für den Einzelfall vor. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist unabhängig davon der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Streitbeilegung anzugeben: http://webgate.ec.europa.eu/odr/

16. Sonstiges

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651a ff BGB (soweit GLOBETROTTER SELECT als Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinn dieser Vorschriften tätig wird und deutsches Recht anwendbar ist).

Firmenbezeichnung

GLOBETROTTER SELECT

Tours – Safaris – Expeditions

Globetrotter Select GmbH & Co. KG

Fiedrich-Bergius-Str. 6

85662 Hohenbrunn 

Tel. +49.(0)8102.99 93 102

Fax +49.(0)8102.99 93 102

info@globetrotter-select.de

www.globetrotter-select.de

Handelsregister München HRA 113117

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise von GLOBETROTTER SELECT GmbH & Co. KG Nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen GLOBETROTTER SELECT GmbH & Co. KG (im Folgendem GLOBETROTTER SELECT) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen GLOBETROTTER SELECT über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz*.

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form finden Sie unter www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. GLOBETROTTER SELECT hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Versicherung* abgeschlossen.
  • Die Reisenden können diese Einrichtung *R+V Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: +49(0)6115330, E-Mail: ruv@ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von GLOBETROTTER SELECT verweigert werden. Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.deHanse
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